Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
der Firma Schneider SolarTech, Finkensteinstraße 4a 75179 Pforzheim

Stand April 2024

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
(1) Für den zwischen Ihnen als Auftraggeber und uns als Auftragnehmer abgeschlossene Projektarbeit über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation der vereinbarten Waren und Leistungen (nachfolgend: „Kaufgegenstand“) gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen ausschließlich.
(2) Alle zwischen Ihnen und uns, im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, Ihrer Beauftragung der Lieferungen und Leistungen und unserer Auftragsbestätigung, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.

§2 Zustandekommen des Vertrages und aufschiebende Bedingungen
(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind - sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet - freibleibend und unverbindlich, auch wenn es mit einer Geltungsdauer versehen ist. Wenn Sie die Beauftragung unterschreiben und dann an uns weiterleiten, geben Sie uns gegenüber einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages ab (nachfolgend: „Ihr Antrag auf Kaufvertragsabschluss“). Wir sind berechtigt, Ihren Antrag auf Kaufvertragsabschluss innerhalb einer Frist von einem Monat anzunehmen. Diese Frist gilt, sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Beauftragung von uns vermerkt wurde.

(2) Mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform bei Ihnen kommt der Kaufvertrag (nachfolgend: „Kaufvertrag“) zustande, wobei dieser unter der aufschiebenden Bedingung der technischen Machbarkeit, siehe hierzu unter §3.

(3) An allen unseren Angebots- und Vertragsunterlagen behalten wir uns - vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung - sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Vertragspartner nicht geltend machen.

(4) Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB ausgeschlossen.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(6) Unterlagen des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben. An Dritte dürfen Vertragsunterlagen nicht ohne Genehmigungen ausgehändigt werden.

§3 Technische Machbarkeit und Änderungen Kaufgegenstand
(1) Wir können den von Ihnen gewünschten Kaufgegenstand nur dann in Ihr Objekt integrieren, wenn die Montage technisch machbar ist. Sofern vor Abschluss des Kaufvertrags noch keine Prüfung vor Ort stattgefunden hat, führen wir diese nach unserem Ermessen im Nachgang durch.

(2) Zur Prüfung der technischen Machbarkeit gehört eine Sichtprüfung der Situation bei Ihnen vor Ort und eine Erhebung aller für die Montage oder/und Inbetriebnahme/Planung des Kaufgegenstands erforderlichen Daten. Dies schließt die Erstellung von Fotos oder auch Videos bei Ihnen vor Ort ein. Diese erstellten Dateien werden von uns für die Projektplanung, - durchführung und -dokumentation im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrags verwendet. Mit Ihrer Beauftragung auf Kaufvertragsabschluss erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir ihr Grundstück nach Abstimmung mit Ihnen für diese Prüfung betreten und die hierbei erstellten Informationen einschließlich Bildmaterial speichern dürfen.

(3) Unsere technische Machbarkeitsprüfung umfasst generell keinerlei statische Überprüfungen. Ob Ihr Gebäude, insbesondere die für die Montage der Photovoltaikmodule vorgesehenen Dachfläche hinsichtlich deren Aufbaus und Tragfähigkeit geeignet ist, prüfen wir nicht. Sollten bei der Besichtigung hieran Zweifel aufkommen, so können wir von Ihnen verlangen, dass Sie extern einen geeigneten statischen Nachweis einholen und uns diesen vorlegen.

(4) Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen des Kaufgegenstands vor, sofern dies für Sie zumutbar ist:

- Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;

- geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;

- handelsübliche Abweichungen.

Sie sind verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

§4 Planungsgrundlage und Planungsänderungen
(1) Die Planungsleistungen durch uns erfolgen grundsätzlich auf Basis des Ist-Zustandes und falls vorhanden zusätzlich der abgeschlossenen Planungen des Objektplaners.

(2) Soweit uns aufgegeben wird auf Basis vorläufiger Pläne zu arbeiten oder soweit Pläne geändert werden, kann sich das Honorar entsprechend dem Stundensatz erhöhen.

(3) Ändern sich im weiteren Projektverlauf die baulichen oder technischen Gegebenheiten vor Ort, beispielsweise durch weitere Umbauarbeiten am Dach oder im Aufstellraum, so verpflichtet sich der Auftraggeber uns über diese Umstände umgehend zu informieren und auf Verlangen die maßgeblichen Unterlagen auch von anderen Gewerken auszuhändigen.

§5 Fremdfinanzierung
(1) Sie können den im Kostenvoranschlag vereinbarten Kostenrahmen oder ein Teil der Summe durch einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl finanzieren lassen, wobei Sie sich um die Kontaktaufnahme und die Beauftragung des Finanzierungspartners selbst kümmern müssen.

(2) Von Ihrem Finanzierungspartner müssen Sie uns eine Erklärung in Textform vorlegen, in der Ihr Finanzierungspartner verbindlich seine Bereitschaft zur, ggfs. anteiligen, Finanzierung des Kaufpreises bestätigt (nachfolgend: „Finanzierungsbestätigung“).

(3) Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung erst später als drei Monate nach Abgabe Ihrer Beauftragung zum Kaufvertragsabschluss vorlegen, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Finanzierungsbestätigung ohne Angaben von Gründen vom Kaufvertrag durch eine an Sie richtende Erklärung in Textform zurücktreten. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

§6 Steuerberatung
Im Zuge der Beratung und Projektumsetzung kommt es immer wieder zu direkten, steuerlichen Fragen, die wir Ihnen leider nicht rechtmäßig beantworten können. Hierbei handelt es sich lediglich um Empfehlungen und Erfahrungen. Nach dem Steuerberatungsgesetz §5 sind wir nicht befugt, diese Beratungsleistungen anzubieten und raten in solchen Fällen daher einen Steuerberater hinzuzuziehen, der diesen wichtigen Teil für Sie beleuchten kann.


§7 Ihre Pflichten
(1) Mit Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss versichern Sie uns gegenüber, dass Sie Eigentümer des Grundstücks oder des Wohnbereiches sind, auf/an dem der Kaufgegenstand projektiert und montiert werden soll (nachfolgend: „Projektort“) und Sie berechtigt sind, den Kaufgegenstand von uns montieren zu lassen. Sollten Sie nicht Eigentümer des Projektorts sein, müssen Sie uns das schon bei Abgabe Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss ausdrücklich mitteilen und eine Zustimmung des/der Eigentümer(s) des Projektorts in Textform vorlegen. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass Sie nicht Eigentümer des Projektorts sind, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie uns nach unserer Aufforderung in Textform nicht innerhalb von einem Monat eine Zustimmungserklärung des Eigentümers in Textform vorlegen.

(2) Etwaig erforderliche Genehmigungen für die Aufstellung/Montage und den Betrieb des Kaufgegenstandes am Projektort müssen durch Sie extern in Auftrag gegeben werden.

(3) Die Kosten für den Anschluss des Kaufgegenstandes an das Stromversorgungsnetz, beispielsweise auch den Zählertausch, sind in voller Höhe von Ihnen zu tragen. Soweit einschlägig, sind Sie verpflichtet, alle Pflichten eines Anlagenbetreibers einer Energieerzeugungsanlage ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung steuerrechtlicher Pflichten in Bezug auf die Erzeugungsanlage, sowie die Mitteilungspflicht gegenüber dem Stromnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur (MaStR).

(4) Sie sind dafür verantwortlich, dass vor dem Leistungstermin am Projektort alle notwendigen Voraussetzungen für die Anlieferung und Montage des Kaufgegenstandes geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einräumung freier Montageflächen, falls nötig auch für den Auf- und Abbau eines Gerüstes und eines Schrägaufzugs. Die Bereitstellung von ausreichenden Strom- und Wasseranschlüssen, sowie die Schaffung eines ungehinderten Zugangs zu Dachflächen und betroffenen Grundstückes- und Gebäudeteilen, auf bzw. in denen der Kaufgegenstand installiert werden soll.

(5) Um den Betrieb, insbesondere Softwareupdates und das Monitoring des Kaufgegenstandes zu gewährleisten, ist seine Anbindung an das Internet nötig. Hierfür stellen Sie uns bevorzugt einen geeigneten und dauerhaften, LAN-gebundenen Internetzugang zur Verfügung.

(6) Soweit am Montageort eine Anbindung des Kaufgegenstandes an vorhandene oder zukünftig geplante elektronische bzw. elektrische Systeme, z.B. Smart-Home-Bussysteme, SGReady für Wärmepumpe, etc. erfolgen soll, muss dies in erster Linie selbst auf Ihre eigenen Kosten vorgenommen werden. Die elektrischen und programmiertechnischen Leistungen können, sofern vereinbart und beauftragt, von uns übernommen werden.

(7) Falls Sie eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie sich selbst, im Regelfall schon vor Abschluss des Kaufvertrages mit uns, um die ordnungsgemäße Antragsstellung kümmern. Wir haben keinerlei Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang eine Förderung von Dritten für den Kaufgegenstand gewährt wird. Die Abwicklung der Förderung ist durch Sie oder einen Energieberater anzuleiten.


§8 Unsere Pflichten
(1) Wir sind verpflichtet, Ihnen den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu liefern sowie fachgerecht und in dem vertraglich vereinbarten Umfang, einschließlich etwaig vereinbarter Zusatzleistungen, zu projektieren, montieren und in Betrieb zu nehmen.

(2) Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz wird, sofern nicht anders besprochen, durch uns vorgenommen. Hierzu benötigen wir eine entsprechende Vollmacht, um die Anmeldung des Kaufgegenstandes beim zuständigen Netzbetreiber vornehmen zu lassen.

(3) Wir sind berechtigt, uns zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

§9 Kaufpreiszahlung
(1) In den von uns genannten Bruttopreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Wir rechnen Ihnen den vereinbarten Kaufpreis je nach vereinbarter Zahlungsart ab. MwSt. wird in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Soweit wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, sind 60% des Kaufpreises und die Kosten für Planungsleistungen mit Erteilung der Auftragsbestätigung binnen 14 Tage zur Zahlung fällig. Rund 30% des Kaufpreises sind mit Lieferung und Montage aller Komponenten binnen 14 Tage zur Zahlung fällig. Der Schlussbetrag, rund 10%, sind mit Netzanmeldung, Inbetriebnahme, und Kunden-Einweisung mit Abnahme binnen 14 Tage zur Zahlung fällig. Alle gemeinsamen, vereinbarten Zusatzleistungen werden nach Aufwand dokumentiert und separat in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir Ihnen auf Verlangen nachweisen.

§10 Liefer- und Leistungszeiten, Zwischenlagerung der gelieferten Waren, Teillieferungen und Teillieferung und Teilleistungen, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug
(1) Mit dem Angebot/Kostenvoranschlag teilen wir Ihnen einen voraussichtlichen Projekttermin mit. Bitte beachten Sie, dass all unsere Liefertermine und Lieferfristen, also auch der Ihnen im Angebot/Kostenvoranschlag mitgeteilte voraussichtliche Projekttermin, ausschließlich unverbindliche Angaben sind, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.

(2) Sie können uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(3) Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen und Informationen;
die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen
das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Entweder zum vereinbarten Projekttermin oder auch schon einige Tage vorher werden wir Ihnen die gekauften Waren an den Montageort liefern. Soweit eine Lieferung der Waren vor dem Montagetermin erfolgt, sind Sie verpflichtet, die von uns an Sie gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und uns die dazugehörigen Frachtpapiere auszuhändigen. Sie müssen für eine sorgfältige Zwischenlagerung sorgen und die Ware vor Beschädigung, Witterungseinfluss, Zerstörung und Zugriff Dritter schützen.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.

(6) Wir sind berechtigt, von dem mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits die von Ihnen bei uns gekauften Waren unverschuldet nicht erhalten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Waren informieren und, wenn wir deshalb zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch Ihnen steht infolge unserer Information über die nicht rechtzeitige Warenverfügbarkeit ein Rücktrittsrecht zu. Wir werden Ihnen im Falle des Rücktrittes - gleich von wem - selbstverständlich eine von Ihnen bereits geleistete Kaufpreiszahlung unverzüglich erstatten.

(7) Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern im Vertrag der Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden ist (Fixgeschäft); falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie ausdrücklich übernommen haben; bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§11 Eigentumsvorbehalt
Die Ihnen gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von uns aus dem mit Ihnen hierüber geschlossenen Kaufvertrag unser Eigentum.

§12 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, z.B. Abhandenkommen, oder der zufälligen Verschlechterung, beispielsweise Beschädigung, des Kaufgegenstandes geht nach Lieferung, spätestens mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, auf Sie über.

§13 Ihre Rechte bei Mängeln, Haftung
(1) Bitte beachten Sie, dass Photovoltaikmodule einer kontinuierlichen Leistungsminderung, einer sogenannten Degradation, unterliegen. Aufgrund der Alterung der Werkstoffe, bzw. des Rückganges des Wirkungsgrades der Photovoltaikmodule, verschlechtern sich im Laufe der Zeit die Erträge, also die Menge an durch Sonnenlicht produzierten Stroms. Wie hoch diese Degradation ist, hängt maßgeblich vom jeweiligen Hersteller ab und ist aus den technischen Datenblättern des Herstellers, ersichtlich. Diese Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sondern gilt zwischen Ihnen und uns als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Gleiches gilt für eingesetzte Akkuspeicher, mit LFP- oder Blei-Gel-Technologie.

(2) Die von uns ggfs. erstellten Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit, sowie die von uns erstellten Projektberichte, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, es sei denn, Sie haben etwas anderes ausdrücklich mit uns vereinbart.

(3) Soweit die Ihnen von uns gelieferte Ware nicht den;

a. subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird,

b. objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art Üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache oder auch der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung, sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder

c. Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.

(4) In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Abs. 3 dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.

(5) Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

(6) Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei müssen Sie uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung dreimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

(8) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. Ihnen steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme unserer Leistungen zu; in einem solchen Fall sind Sie nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn Sie fällige Zahlungen nicht geleistet haben und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Kaufgegenstand steht.

(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, gilt folgende Haftungsbeschränkung: Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt: bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen) verletzt werden.

(10) Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ein Jahr nach Gefahrenübergang.

(11) Abnahme soweit im Privatbereich möglich und im Geschäftsbereich notwendig

§14 Garantie und Service
Die Garantieabwicklung und notwendige Serviceleistungen werden, sofern erforderlich, in erster Linie vom Service-Team des Herstellers abgewickelt. Wir sind berechtigt, Sie hierauf zu verweisen. Gerne unterstützen wir Sie dennoch hiervon unabhängig, soweit erforderlich und von Ihnen ausdrücklich gewünscht.

§15 Wartung und Verpackung
Als Auftragnehmer sind wir generell nicht verpflichtet, Ihnen eine Möglichkeit der Wartung anzubieten. Auf Wunsch können individuelle Wartungskonzepte durch uns angeboten werden. Soweit wir den Kaufgegenstand anliefern, sind wir nicht verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen.

§16 Monitoring und Datenschutz
Zur Sicherstellung des optimalen Betriebs des Kaufgegenstands, sendet und speichert dieser Systemdaten auf einem, durch den Hersteller bereitgestellten, Server. Auf das einfache Monitoring haben Sie ein Recht auf Zugriff. Ebenso wird uns dieses Recht zur Sicherstellung des Systembetriebs gewährt. Der Hersteller erhält ebenfalls uneingeschränkt Zugriff auf alle Daten und ist allein für den Schutz dieser verantwortlich. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Herstellers.


§17 Rechte und Know- How
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how), sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen - vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der Ihnen nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Kaufgegenstände - allein uns zu.

§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitschlichtung
(1) Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sofern es sich bei Ihnen als Kunde um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Karlsruhe/Pforzheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Ihnen und uns.

(3) Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.